Die grössere Strenge bei Neuanlagen rechtfertigt sich dadurch, dass bei diesen ein grösserer Gestaltungsspielraum besteht. Es kann verlangt werden, dass die Erschliessung sorgfältig geplant und eine Erschliessungsvariante gewählt wird, die ohne Rückgriff auf einen Verkehrsspiegel auskommt. Damit entspricht die Norm im Regelfall dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Nach dem Gesagten muss die Anwendung der Normbestimmungen bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit auch im Einzelfall vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten.