Gestützt auf den Projektplan «Situationsplan mit Erschliessung, Einbettung im Quartier» kann daher die generelle Baubewilligung nicht erteilt werden, soweit sie die genügende Erschliessung zum Gegenstand hat. Die Vorinstanz hat die Bewilligung diesbezüglich zu Unrecht erteilt (Dispositivziffer 4.1.4 des angefochtenen Entscheids) und den fraglichen Plan zu Unrecht als bewilligt gestempelt.41 Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben.