Das Strasseninspektorat erläuterte mit ergänzender Beurteilung vom 16. November 2022, im Rahmen der im Fachbericht vorgeschlagenen Anpassungen im Einmündungsbereich zur M.________strasse sei auf die im Projektplan vorgesehene Signalisation «Verzweigung mit Rechtsvortritt» in der O.________gasse zu verzichten. Bei Einmündungen mit Rechtsvortritt müsse eine minimale Sicht auf das vortrittsberechtigte Fahrzeug vorhanden sein. Hier sei diese nicht gewährleistet; das Strasseninspektorat erachte daher eine Lösung mit Rechtsvortritt als nicht normkonform.