Zu Fuss Gehende müssten beim Verlassen des Baugrundstücks über die Stichstrasse zur M.________strasse gehen und diese überqueren, um zur gegenüberliegenden Trottoirmarkierung zu gelangen. Dabei drohten ihnen von überallher Gefahren, zumal die für eine Fussgängerquerung erforderlichen Sichtweiten nicht eingehalten 11/54 BVD 110/2021/165