Eine Fussgängerverbindung von der M.________strasse über die Stichstrasse bis zu den nordwestlich der Bahnlinie gelegenen Grundstücken besteht bereits. Bewohner der dort bereits bestehenden Liegenschaften können über diese Verbindung zu ihren Liegenschaften gelangen. Das Bauvorhaben würde allerdings dazu führen, dass die zu Fuss Gehenden auf der Stichstrasse neu mit motorisiertem Zufahrtsverkehr bis zur Parzelle Nr. L.________ konfrontiert würden.