d) Art. 6 ff. BauV regeln, wie eine Zufahrt ausgestaltet sein muss, damit sie als genügende strassenmässige Erschliessung gelten kann. Unter Zufahrt wird die Strassenverbindung zwischen dem Baugrundstück und dem allgemeinen Strassennetz verstanden. Sie umfasst die Hauszufahrt, den anschliessenden Strassenabschnitt, soweit darauf der Ziel- und Quellverkehr des erschlossenen Gebiets überwiegt, und dessen Anschluss an eine Strasse mit vorwiegendem Allgemeinverkehr (Art. 6 Abs. 1 BauV). Vorliegend umfasst demnach die Zufahrt die Stichstrasse zwischen Baugrundstück und Einmündung in die M.________strasse.