geeignete Nebenbestimmungen gesichert werden.28 Vom Gemeinwesen kann in der Regel nicht erwartet werden, dass es solche Handlungen und Massnahmen schon vorweg vornimmt, wenn der Ausgang des Baubewilligungsverfahrens noch offen ist. Entsprechendes gilt im generellen Baubewilligungsverfahren. Es liegt in der Natur des generellen Baugesuchsverfahrens, dass das Projekt nach dem Entscheid noch weiter bearbeitet wird. Umso weniger wäre es sinnvoll zu verlangen, dass das Gemeinwesen schon im Hinblick auf die generelle Baubewilligung tätig wird.