Die Erschliessung sei somit nicht gewährleistet und die nachgesuchte Bewilligung könne nicht erteilt werden.27 Zudem werde gegen den Grundsatz verstossen, dass Erschliessungen benachbarter Grundstücke aufeinander abzustimmen und soweit nötig gemeinsam zu erstellen seien (Art. 7 Abs. 4 BauG). Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Verkehrssicherheit sei nicht gewährleistet. Sie haben in ihrer Beschwerdeschrift die Einholung eines Fachberichts beim TBA und die Durchführung eines Augenscheins beantragt.