Eine ausreichende Strassenbreite könne nur eingehalten werden, wenn auf der auszubauenden Zufahrtsstrasse die blaue Zone aufgehoben werde. Dies müsse im dafür vorgesehenen Verfahren, d.h. separat vom streitigen Baubewilligungsverfahren erfolgen. Dafür sei die Gemeinde zuständig. Die Aufhebung der blauen Parkfelder sei nicht im öffentlichen Interesse, da die Liegenschaften auf der anderen Seite der Bahngeleise über keine Zufahrt und folglich über keine eigenen Parkiermöglichkeit verfügten und die Anstösser somit auf die blauen Parkfelder angewiesen seien.