e) Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 (S. 6) darauf hin, dass ein generelles Baugesuch auch teilweise bewilligt werden könne und im Interesse der Verfahrensökonomie auch müsse. Selbst wenn die für eine genügende Erschliessung seitens der Gemeinde erforderlichen Verkehrsanordnungen bei der Zufahrt noch nicht abschliessend genehmigt seien, habe die Beschwerdegegnerin jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung von Nutzung und Volumetrie der Gebäude und deren Lage im Terrain, des Ausnahmegesuchs für technische Eingriffe in Feldgehölze und den Lebensraum geschützter Tiere sowie Anzahl und Standort der Abstellplätze für Motorfahrzeuge.