Entsprechendes gilt hinsichtlich der Erschliessung. Die Beschwerdegegnerin möchte sich hinsichtlich der baulichen Details und der Signalisation erst beim Ausführungsprojekt festlegen.21 Da sie aber die Erschliessung von der M.________strasse her für Fussgänger, Fahrräder, motorisierte Fahrzeuge und Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr etc.) zum Gegenstand des generellen Baugesuchs gemacht hat, muss sie eine Ausführungsvariante präsentieren können, welche die gesetzlichen Anforderungen an eine genügende Erschliessung erfüllt.