Es steht damit nicht zu befürchten, dass im generellen Baubewilligungsverfahren bzw. im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren Aufwand betrieben werden muss, der sich absehbar als nutzlos erweisen könnte. Vielmehr kann hier der Aufwand, der bei der Beurteilung der verschiedenen Themen des generellen Baugesuchs anfällt, in einem späteren Baubewilligungsverfahren betreffend das Ausführungsprojekt eingespart werden. Damit ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerin an der Beurteilung ihres generellen Baugesuchs zu bejahen.