Der blosse Umstand, dass das generelle Baugesuch mehrere Aspekte umfasst, spricht nicht gegen das Vorliegen eines genügenden Rechtsschutzinteresses. Es ist an der Bauherrschaft zu entscheiden, ob sie einen oder mehrere Aspekte zur vorgängigen Beurteilung unterbreiten will. Hier ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin das generelle Baugesuch dazu missbrauchen würde, eine als problematisch erkannte Frage von der Beurteilung auszuklammern. Vielmehr hat sie diejenigen Aspekte des Vorhabens zur vorgängigen Beurteilung unterbreitet, die heikel sein könnten und von denen es abhängt, ob sich eine detailliertere Ausarbeitung des Vorhabens lohnt.