Es wäre daher beispielsweise unzulässig, ein ordentliches Baugesuch im Rechtsmittelverfahren in ein generelles Baugesuch umzuwandeln, indem diejenige Frage ausgeklammert wird, die sich im Verfahren als rechtlich problematisch erwiesen hat. In einem solchen Fall besteht ein erhebliches Risiko, dass die generelle Baubewilligung gar nicht als Basis für ein Ausführungsprojekt dienen könnte, da das Vorhaben im problematischen Punkt noch angepasst werden muss. Der Aufwand des generellen Baubewilligungsverfahrens ist dann nutzlos. In einem solchen Fall besteht daher kein schutzwürdiges Interesse an einem zweistufigen Verfahren.15