Da die generelle Baubewilligung im Dienste der Prozessökonomie steht, müssen die unterbreiteten Fragen von einer gewissen Tragweite sein. Andererseits muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass mit dem zweistufigen Verfahren unnötiger Aufwand verhindert werden kann. Es wäre daher beispielsweise unzulässig, ein ordentliches Baugesuch im Rechtsmittelverfahren in ein generelles Baugesuch umzuwandeln, indem diejenige Frage ausgeklammert wird, die sich im Verfahren als rechtlich problematisch erwiesen hat.