Das generelle Baugesuch muss sich also auf ein konkretes Bauvorhaben beziehen, das jedoch nur im Hinblick auf bestimmte Aspekte beurteilt wird. Die Bauherrschaft muss eindeutig erklären, worauf sich das generelle Baugesuch bezieht (Art. 42 Bst. b BewD12).13 Die Aufzählung möglicher Themen des generellen Baugesuchs in Art. 32d Abs. 2 BauG bezeichnet weder einen Mindestinhalt noch ist sie abschliessend. Bei einem grösseren Bauvorhaben wird die Bauherrschaft naturgemäss alle Fragen zum Entscheid bringen wollen, von denen für sie abhängt, ob sie die Verwirklichung des Vorhabens weiter betreiben, insbesondere zur Detailprojektierung schreiten will.