Nicht zulässig wäre es, der Baubewilligungsbehörde im Verfahren der generellen Baubewilligung reine Rechtsfragen zur Beurteilung zu unterbreiten. Das Gesuch um generelle Baubewilligung muss sich auf ein bestimmtes Bauprojekt beziehen.10 So kann beispielsweise die Frage, ob auf einer bestimmten Liegenschaft eine Attika möglich ist, ohne konkretes Projekt für eine Attika nicht zum Gegenstand eines generellen Baubewilligungsverfahrens gemacht werden.11 Gemäss dem von den Beschwerdeführenden zitierten Entscheid BVD 110/2016/140 E. 3 ist auf ein generelles Baugesuch für eine neue Grundstückszufahrt nicht einzutreten, wenn kein konkretes Bauvorhaben für die Grundstückszufahrt besteht.