a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Möglichkeit einer generellen Baubewilligung stehe im Dienste der Prozessökonomie. Sie ermögliche ein zweistufiges Verfahren, mit dem unnötiger Aufwand verhindert werden könne. Es sei allerdings nicht im Sinne der Prozessökonomie, wenn wie hier mehr oder weniger ganze Bauvorhaben zum Gegenstand eines generellen Gesuchs gemacht würden. Damit bestehe kein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines generellen Baubewilligungsverfahrens.