b) Eine Baubeschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 40 Abs. 1 BauG). Aus der Begründung muss hervorgehen, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Globale Verweisungen auf Rechtsschriften im erstinstanzlichen Verfahren8 genügen als Beschwerdebegründung nicht.9 Auf die Rügen der Beschwerdeführenden wird im Folgenden nur insoweit eingegangen, als sie in ihrer Beschwerde dartun, in welchen Punkten und weshalb sie den angefochtenen Entscheid beanstanden. 2. Generelle Baubewilligung