Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 30. März 2023 Stellung zum Augenscheinprotokoll. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, wonach auf der Bauparzelle kein Fliessgewässer im Sinne von Art. 3 Abs. 2 WBG bestehe. Für den Fall, dass die BVD gemäss der Beurteilung des TBA von einem Fliessgewässer ausgehe, ergänzte sie die Begründung ihres vorsorglichen Ausnahmegesuchs und reichte neue Pläne zur Aussenraumgestaltung ein, auf denen ein entsprechender Gewässerraum eingetragen ist. Sie beantragt im Eventualstandpunkt die Publikation des Ausnahmegesuchs betreffend Bauen im Gewässerraum und die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung sowie einer entsprechenden Wasserbaupolizeibewilligung.