Das Rechtsamt bat das Strasseninspektorat des TBA OIK III um zusätzliche Erläuterungen zu den Ausführungen im Fachbericht. Das Strasseninspektorat reichte dazu am 16. November 2022 eine ergänzende Stellungnahme ein. Ferner bat das Rechtsamt die Beschwerdegegnerin, zu ihrem vorsorglichen Ausnahmegesuch nach Art. 41c Abs. 1 GSchV eine Plandarstellung der Anlagenteile im Gewässerraum einzureichen. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung vorläufig nicht nach mit der Begründung, dass sie das Vorhandensein eines Gewässers auf der Bauparzelle im Hauptstandpunkt bestreite und es ihr daher nicht möglich sei, einen entsprechenden Gewässerraum auf einem Plan darzustellen.