Die erschliessungsrechtlichen Voraussetzungen für eine generelle Baubewilligung seien damit gegeben. Die Qualifikation des über die Bauparzelle laufenden Quellwassers als Fliessgewässer gemäss Art. 3 Abs. 1 WBG werde durch ein Privatgutachten des Ingenieurbüros A.________ AG widerlegt. Vorsorglich stelle die Beschwerdegegnerin ein Ausnahmegesuch nach Art. 41c Abs. 1 GSchV5.