Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Stellungnahme vom 9. Mai 2022. Sie hielten an ihren Rechtsbegehren fest und beantragten zusätzlich, die Beschwerdegegnerin solle verpflichtet werden, den Bachlauf auf der Parzelle Nr. L.________ in seiner ganzen Länge innert angemessener Frist vollständig wiederherzustellen, unter Androhung der Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 10. Mai 2022 fest, gemäss dem Fachbericht des TBA könne die Bauparzelle mit den vorgesehenen verkehrstechnischen und baulichen Massnahmen hinreichend und sicher erschlossen werden.