Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Verfahrenskosten werden daher vom Kanton getragen. c) Ersatzfähige Parteikosten (Art. 104 VRPG) sind nicht angefallen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 4.5.1 des Bauentscheids der Gemeinde Heimenhausen vom 26. August 2021 wird wie folgt angepasst: «Auflage bezüglich Nutzung: Die Liegenschaft darf nicht für öffentliche Anlässe (Partys, Feste u.ä.) genutzt werden.» 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.