b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführenden dringen mit ihrer Beschwerde durch; sie haben als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Unterliegende Partei ist die Gemeinde. Gemeinden werden gemäss Art. 108 Abs. 2 VRPG Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind.