a) Nach dem Gesagten hat die Gemeinde den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihnen nicht die Gelegenheit gab, sich zur Auflage, wonach die Durchführung (auch) privater Anlässe im Gebäude auf Parzelle Nr. F.________ untersagt ist, vorgängig zu äussern. Diese Auflage hat sich auch materiell als unzulässig erwiesen. Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben bzw. der Wortlaut von Dispositivziffer 4.5.1 des Entscheids vom 26. August 2021 ist entsprechend anzupassen.