die Wohnnutzung sowie stille und mässig störende Gewerbe inkl. Gastgewerbe zulässig. Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Dass bei privaten Feiern in der Liegenschaft der Beschwerdeführenden die massgebenden Belastungsgrenzwerte in der gegenüberliegenden Dorfzone überschritten werden, ist sehr unwahrscheinlich und rechtfertigt die streitige Auflage nicht. Sollte es im Einzelfall zu Belästigungen der Nachbarschaft durch Lärm oder Wildparkieren o.ä. kommen, wäre es Sache der Ortspolizei, dagegen vorzugehen.