e) Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 darauf hin, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden über keine Parkplätze verfüge. Die unmittelbar daneben liegende Parzelle Nr. B.________, auf welcher sich Parkplätze befinden10, gehört einer anderen Eigentümerschaft. Das Fehlen von Parkplätzen auf der Bauparzelle rechtfertigt aber keine Untersagung privater Anlässe. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden kann auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden. In unmittelbarer Nähe befindet sich die Bushaltestelle «E.________» (Buslinie 51 der Aare Seeland Mobil), in ca. 650 m Entfernung zudem die Station «Röthenbach b.H., Rest.