Gemäss der Stellungnahme des AGR vom 25. Oktober 2021 steht der gelegentlichen Nutzung des Gebäudes für private Zusammenkünfte (Familienfeste u.ä.) im Hinblick auf die Zonenkonformität nichts entgegen. Anderes gälte für öffentliche Anlässe mit Konsumation und Ausschank, diese würden gemäss der Stellungnahme des AGR eine bewilligungspflichtige Umnutzung darstellen. Die Ansicht des AGR überzeugt. Die Auswirkungen gelegentlicher privater Veranstaltungen sind im Hinblick auf die Zonenkonformität des Vorhabens in der Landwirtschaftszone vernachlässigbar.