d) Die hauptsächliche Nutzung der Liegenschaft als Landwirtschaftsschopf mit Imkerei ist gemäss der unangefochtenen Verfügung des AGR vom 2. Juni 2021 zonenkonform. Umstritten ist die Relevanz gelegentlicher privater Veranstaltungen wie Familienfeste u.ä. im Hinblick auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Entscheidend ist, ob sie baurechtlich relevante Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben (Art. 1a Abs. 1 BauG). Gemäss der Stellungnahme des AGR vom 25. Oktober 2021 steht der gelegentlichen Nutzung des Gebäudes für private Zusammenkünfte (Familienfeste u.ä.) im Hinblick auf die Zonenkonformität nichts entgegen.