c) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die Eigentumsgarantie. Beschränkungen der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV8) setzen eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse voraus und müssen verhältnismässig sein. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihr Vorhaben auch dann gesetzeskonform sei, wenn es eine Nutzung für private Anlässe ein paar Mal im Jahr umfasse. Für die mit der diesbezüglichen Auflage verbundene Eigentumsbeschränkung fehle daher eine gesetzliche Grundlage.