Der Hinweis im Bauentscheid auf die Rechtsverwahrung kann im Hinblick auf die Durchsetzung allfälliger privatrechtlicher Ansprüche bedeutsam werden. Diese findet aber ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens auf dem Zivilrechtsweg statt. Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 aus, aufgrund des Fehlens von Parkplätzen sei die streitige Auflage im Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn geboten. Sinngemäss macht sie damit geltend, dass auch öffentlich-rechtliche Gründe für die Auflage sprächen.