Nach dem Gesagten sind die Privatrechte, welche Gegenstand der Rechtsverwahrung bilden, durch die Baubewilligungsbehörde nicht zu beurteilen; geschweige denn sind die Anliegen der Rechtsverwahrenden ungeprüft in den Bauentscheid zu übernehmen. Die Rechtsverwahrung bildet entgegen Erwägung 3.1 des angefochtenen Entscheids keinen integrierenden Bestandteil des Bauentscheids. Im Entscheid ist lediglich auf die Rechtsverwahrung hinzuweisen. Der Inhalt des Bauentscheids bleibt dadurch unbeeinflusst. Der Hinweis im Bauentscheid auf die Rechtsverwahrung kann im Hinblick auf die Durchsetzung allfälliger privatrechtlicher Ansprüche bedeutsam werden.