b) Die Beschwerdeführenden erklärten bereits vor erster Instanz, dass sie die Liegenschaft nicht als öffentlichen bzw. vermieteten Partyraum nutzen wollen. In ihrer Beschwerdebegründung beanstanden sie das Verbot, die Liegenschaft für private Zusammenkünfte zu nutzen. Sie wollen dort ein paar Mal im Jahr Familienfeste (privat im Familienkreis, ohne Verkauf und dgl.) durchführen können.