Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist darin kein Grund zur Beanstandung zu erblicken. Die Systematik der Bezifferung stellt klar, dass die streitige Auflage zusätzlich zu (allfälligen) Auflagen gemäss der Verfügung des AGR und der Stellungnahme der A.________ AG verfügt wird. Es ist im Grundsatz zulässig, dass die Gemeinde gestützt auf die eigene Beurteilungskompetenz zusätzliche Nebenbestimmungen verfügt.