a) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass gemäss Dispositivziffer 4.4 des angefochtenen Entscheids die Bedingungen und Auflagen gemäss der Verfügung des AGR und der Stellungnahme Stromanschluss der A.________ AG in den Bauentscheid übernommen würden. Die streitige Auflage in Dispositivziffer 4.5.1 sei aber weder in der Verfügung des AGR noch in der Stellungnahme der A.________ AG aufgeführt.