Soweit die Gemeinde die Durchführung öffentlicher Anlässe auf der fraglichen Liegenschaft untersagt hat, werden die Beschwerdeführenden demnach nicht belastet. Wenn die Gemeinde aber zusätzlich auch ein Verbot privater Anlässe aus öffentlich-rechtlichen Gründen als nötig betrachtete, hätte sie den Beschwerdeführenden eine entsprechende Auflage in Aussicht stellen und ihnen Gelegenheit geben müssen, sich dazu (also zur in Aussicht gestellten Auflage, nicht nur zur Rechtsverwahrung) zu äussern. Indem sie dies unterliess und die streitige Auflage machte, ohne die Beschwerdeführenden vorgängig dazu angehört zu haben, hat die Gemeinde den Anspruch der Beschwerdeführenden