Die Mitteilung der Rechtsverwahrung mit Gelegenheit zur Stellungnahme gab daher den Beschwerdeführenden keinen Anlass, mit der streitigen Nebenbestimmung betreffend private Anlässe zu rechnen. Zu einer Nutzung für öffentliche Anlässe haben sie sich geäussert und erklärt, dass sie solche nicht durchführen wollen. Soweit die Gemeinde die Durchführung öffentlicher Anlässe auf der fraglichen Liegenschaft untersagt hat, werden die Beschwerdeführenden demnach nicht belastet.