Die Gemeinde gewährte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 17. Juni 20215 zwar das rechtliche Gehör u.a. zur eingegangenen Rechtsverwahrung, welche sich gegen eine Nutzung der Liegenschaft für private Feste und dergleichen aussprach. Mit einer Rechtsverwahrung können Einwände und Ansprüche privatrechtlicher Natur angemeldet werden (Art. 32 Abs. 1 BewD6). Dadurch wird die Bauherrschaft in die Lage versetzt, diesen allenfalls durch eine Projektänderung Rechnung zu tragen. Auf Rechtverwahrungen ist im Bauentscheid hinzuweisen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD). Sie beeinflussen den Bauentscheid aber nicht, da in diesem über privatrechtliche Einwände und Ansprüche nicht zu befinden ist.