b) Die Behörde muss die Parteien anhören, bevor sie verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden beanstanden sinngemäss eine Verletzung dieser Vorschrift, weil die Gemeinde die streitige Auflage in den Bauentscheid aufgenommen hat, obwohl das AGR die Zonenkonformität ohne entsprechenden Vorbehalt bejaht hatte.