Dem angefochtenen Entscheid lässt sich sinngemäss entnehmen, dass die Auflage, wonach auch private Anlässe (Partys, Feste u.ä.) in der Liegenschaft auf Parzelle Nr. F.________ untersagt sind, aufgrund der diesbezüglichen Rechtsverwahrung der Nachbarn in den Bauentscheid aufgenommen wurde. Damit war – unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit – erkennbar, von welchen Überlegungen die Gemeinde sich hat leiten lassen. Den Beschwerdeführenden war eine sachgerechte Anfechtung möglich. Insoweit liegt keine Gehörsverletzung vor.