3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Es holte auch beim AGR eine Stellungnahme ein. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das AGR erklärt mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2021, aus seiner Sicht stehe der gelegentlichen Nutzung des Gebäudes für private Zusammenkünfte (Familienfeste u.ä.) nichts entgegen. Hingegen wären öffentliche Anlässe mit Konsumation und Ausschank als neue (Um-) Nutzung bewilligungspflichtig. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen