2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 22. September 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung der Auflage gemäss Dispositivziffer 4.5.1 des Entscheids vom 26. August 2021. Sie rügen, die Gemeinde habe die streitige Auflage eigenmächtig in den angefochtenen Entscheid aufgenommen und nicht begründet. Für ein generelles Verbot von privaten Zusammenkünften bestehe keine gesetzliche Grundlage. Dispositivziffer 4.5.1 des angefochtenen Entscheids sei zu streichen.