1/8 BVD 110/2021/164 Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 erklärte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) das Bauvorhaben als zonenkonform. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfügung des AGR, zu den eingeholten Amts- und Fachberichten und zur Rechtsverwahrung. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, es sei nicht vorgesehen, die Liegenschaft als öffentlichen bzw. vermieteten Partyraum zu nutzen.