1. Die Gemeinde Heimenhausen stellte fest, dass im ehemaligen E.________ auf Parzelle Heimenhausen (Röthenbach) Grundbuchblatt Nr. F.________ mit Umbauarbeiten begonnen worden war. Sie forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. Juli 2020 zur Einreichung eines Baugesuchs auf. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Die Beschwerdeführenden antworteten am 23. Juli 2020, es würden nur geringfügige Arbeiten ohne Fassadenveränderung ausgeführt, die nicht baubewilligungspflichtig seien. Die Gemeinde wies mit Schreiben vom 13. August 2020 darauf hin, dass der Einbau neuer Fenster eine Fassadenveränderung darstelle. Zudem werde die Liegenschaft umgenutzt.