a) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde sowie die Verfügung des AGR sind zu bestätigen. b) Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss einen Augenschein beantragt, kann darauf verzichtet werden. Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten sowie der von der Gemeinde eingereichten Fotodokumentation genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Von einem Augenschein waren 23 BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c.