So war dem Beschwerdeführer mit den Auflagen der Baubewilligung vom 4. Oktober 2019 sowie aufgrund des negativen Bescheids der Gemeinde im Zusammenhang mit der Teil-Bauabnahme vom 25. Januar 2021 unmissverständlich klar, dass die Materialisierung aus denkmalpflegerischer Sicht nicht zulässig ist. In vollem Wissen um die formelle und materielle Rechtswidrigkeit eines Blechdaches sowie eines anderen Materials als Holz für die Garagentüren seiner Remise erstellte der Beschwerdeführer diese Bestandteile der Remise dennoch in seinen gewünschten Materialisierungen. Der Beschwerdeführer hat sich damit im baurechtlichen Sinn bösgläubig verhalten.