Er erachtet die Ausführung in Holz sodann selber als kaum machbar und behauptet damit nicht, dass eine Holzfüllung unmöglich sei. Davon ist auch nicht auszugehen, so dass die Eignung dieser Wiederherstellungsmassnahme zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf seine Gutgläubigkeit. Vielmehr handelte er wider besseres Wissen: So war dem Beschwerdeführer mit den Auflagen der Baubewilligung vom 4. Oktober 2019 sowie aufgrund des negativen Bescheids der Gemeinde im Zusammenhang mit der Teil-Bauabnahme vom 25. Januar 2021 unmissverständlich klar, dass die Materialisierung aus denkmalpflegerischer Sicht nicht zulässig ist.