Dass der Beschwerdeführer die Materialisierung des Daches sowie der Garagentore seiner Remise ändern muss, ist die gesetzlich vorgesehene Konsequenz für sein rechtswidriges Vorgehen. Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, eine Holzfüllung sei bei dieser Grösse von Toren kaum möglich, kommt er mit seinem Einwand zu spät; diesen hätte er bereits gegen den Gesamtentscheid vom 4. Oktober 2019, mit welchem die entsprechende Auflage verfügt wurde, vorbringen müssen. Er erachtet die Ausführung in Holz sodann selber als kaum machbar und behauptet damit nicht, dass eine Holzfüllung unmöglich sei.