e) Die Anordnung der Gemeinde, das Blechdach durch Ziegel oder Eternit sowie die Garagentore aus braunem Kunststoff durch Holzfüllungen zu ersetzen, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, werden weder vom Beschwerdeführer aufgezeigt, noch sind solche unter den gegebenen Umständen ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer die Materialisierung des Daches sowie der Garagentore seiner Remise ändern muss, ist die gesetzlich vorgesehene Konsequenz für sein rechtswidriges Vorgehen.